Reisezeit für den Arbeitgeber
Wenn innerhalb der Arbeitszeit Reisezeiten anfallen (z.B. Verschiebung an einen auswärtigen Einsatzort oder einen anderen Betriebsstandort), so ist die Reisezeit als Arbeitszeit zu behandeln und die Fahrkosten sind vollständig vom Arbeitgeber zu tragen.
Wenn der ganze Arbeitstag an einem anderen Ort als dem üblichen Arbeitsort zu leisten ist, so muss der Mehraufwand im Vergleich zum üblichen Arbeitsweg entschädigt werden, sowohl zeitlich, wie auch in Bezug auf die Fahrtkosten.
Aus der gültigen Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Art. 13 Begriff der Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern sowie Artikel 15 Absatz 2.
2 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.
3 Durch die Rückreise von einem auswärtigen Arbeitsort im Sinn von Absatz 2 darf der Zeitraum der täglichen Arbeitszeit oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten werden; dabei beginnt die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden erst nach dem Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem Wohnort zu laufen.
Auslagenersatz (Art. 327a OR)
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.